§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- Der Verein führt den Namen „Themba Labantu – Hoffnung für die Menschen e.V.“. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden.
- Sitz des Vereins ist München.
- Seine Tätigkeitsgebiete sind die Armenviertel in Afrika.
§ 2 Zweck
- Der Verein Themba Labantu – Hoffnung für die Menschen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Entwicklungszusammenarbeit, der Jugendhilfe und der Bildung und Erziehung in den Armenvierteln in Afrika.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung der Schul- und weiterführenden Ausbildung von Kindern und Jugendlichen durch materielle und fachliche Unterstützung zum Besuch staatlicher Schulen
- Betrieb von Kindergärten und Vorschule
- Bau- und Betrieb von Grund- und Oberschule
- Finanzierung einer Kantine
- Förderung pädagogischer Freizeitaktivitäten wie Sport, Tanz, Musik, Theater u.a. und außerschulischer Bildungs- und Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere zur Vermittlung von social und life skills
- Förderung von Ausbildungsmaßnahmen von Jugendlichen
- Förderung zur Selbsthilfe durch kunsthandwerkliche Projekte
- Förderung von Projekten zur AIDS-Aufklärung, Aufklärung zu Drogenmissbrauch und Gewaltprävention
- Unterstützung und Beistand von Kindern und Jugendlichen bei Misshandlung, Missbrauch und Vergewaltigung.
Der Verein erfüllt Teile seines Zweckes unter Zuhilfenahme von vertraglich weisungsgebundenen Erfüllungsgehilfen.
Zum Zweck des Einsatzes von Erfüllungsgehilfen werden vom Verein schriftliche Vereinbarungen geschlossen, in denen die weisungsgebundene und rechenschaftspflichtige Verwendung der bereitgestellten Mittel ausschließlich für in § 2 Nr. 1 genannten begünstigte Zwecke vereinbart wird.
2. Die erforderlichen eigenen Mittel werden aufgebracht durch
- Mitgliedsbeiträge
- Nachlässe
- Spenden
- Geldbußen
- Sponsorengelder
- Verkauf von Produkten aus Projekten in den Townships von Kapstadt
- Verkauf vereinseigener Produkte wie z.B. Kalender.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur über satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaften
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die volles Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht haben.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
- Mitgliedsbeiträge:
- Für aktive Mitglieder besteht Beitragspflicht. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein an den Vorstand erfolgen.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn das Mitglied Mitgliedspflichten grob verletzt oder sich unehrenhaft verhält. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlussbegründung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Ab Zugang der Ausschlussbegründung bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
Das Mitglied ist ausgeschieden:
a) wenn es keine Berufung gegen den Beschluss des Vorstandes über seinen Ausschluss einlegt, und zwar mit dem Ablauf der Monatsfrist,
b) wenn es Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegt und die Mitgliederversammlung die Berufung zurückgewiesen hat.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand eine Kopie der Statuten des Vereins zu verlangen.
- Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanziellen Verhältnisse des Vereins zu informieren.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand jährlich über den Rechnungsabschluss des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr und das Ergebnis der Prüfung durch die Rechnungsprüfer zu informieren.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnte.
§ 9 Vereinsorgane
- Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), der Rechnungsprüfer (§ 16).
- Sämtliche Ämter sind Ehrenämter, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Notwendige Auslagen für den Verein und im Interesse des Vereins werden erstattet.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf:
- Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung
- schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 aller Mitglieder
- Verlangen der Rechnungsprüfer
- Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, per Fax oder per E-Mail einzuladen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin einzureichen.
- Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
- Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Wahlen und Beschlüsse erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
- Den Vorsitz führt der Vorstandsvorsitzende.
- Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Haushaltsvoranschlag
- Rechenschaftsbericht
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Genehmigung von Rechtsgeschäften
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Statutenänderungen und Auflösung des Vereins
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: Vorsitzender und vier Stellvertreterinnen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Amtsperiode beträgt drei Jahre.
- Der Vorstand wird mindestens zweimal pro Geschäftsjahr einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei anwesend sind.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
- Leitung des Vereins
- Rechnungswesen
- Haushaltsvoranschlag
- Rechnungsabschluss
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
§ 14 Jahresabschluss/Rechnungslegung
- Der Verein lässt eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erstellen.
- Die Rechnungslegung hat den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen.
- Die Rechnungslegung hat einen Überblick über Mittelherkunft, Mittelverwendung und Vermögenslage zu vermitteln.
- Ausgaben müssen detailliert offengelegt werden.
- Einnahmen müssen getrennt ausgewiesen werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Auflösung fällt das Vermögen an „Medecins Sans Frontieres (MSF) – Ärzte ohne Grenzen Deutsche Sektion e.V.“.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde am 08.11.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.