Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Verein führt den Namen „Themba Labantu – Hoffnung für die Menschen e.V.“. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden.
  1. Sitz des Vereins ist München.
  1. Seine Tätigkeitsgebiete sind die Armenviertel in Afrika.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein Themba Labantu – Hoffnung für die Menschen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

    Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Förderung der öffentlich Gesundheitspflege, der Entwicklungszusammenarbeit, der Jugendhilfe und der Bildung und Erziehung in den Armenvierteln in Afrika.

    Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

  • Förderung der Schul- und weiterführenden Ausbildung von Kindern und Jugendlichen durch materielle und fachliche Unterstützung zum Besuch staatlicher Schulen
  • Betrieb von Kindergärten und Vorschule
  • Bau- und Betrieb von Grund- und Oberschule
  • Finanzierung einer Kantine
  • Förderung pädagogischer Freizeitaktivitäten wie Sport, Tanz, Musik, Theater u.a. und außerschulischer Bildungs- und Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere zur Vermittlung von social und life skills
  • Förderung von Ausbildungsmaßnahmen von Jugendlichen
  • Förderung zur Selbsthilfe durch kunsthandwerkliche Projekte
  • Förderung von Projekten zur AIDS-Aufklärung, Aufklärung zu Drogenmissbrauch und Gewaltprävention
  • Unterstützung und Beistand von Kindern und Jugendlichen bei Misshandlung, Missbrauch und Vergewaltigung.

    Der Verein erfüllt Teile seines Zweckes unter Zuhilfenahme von vertraglich weisungsgebundenen Erfüllungsgehilfen.

    Zum Zweck des Einsatzes von Erfüllungsgehilfen werden vom Verein schriftliche Vereinbarungen geschlossen, in denen die weisungsgebundene und rechenschaftspflichtige Verwendung der bereitgestellten Mittel ausschließlich für in § 2 Nr. 1 genannten begünstigte Zwecke vereinbart wird.

  1. Die erforderlichen eigenen Mittel werden aufgebracht durch
  • Mitgliedsbeiträge
  • Nachlässe
  • Spenden
  • Geldbußen
  • Sponsorengelder
  • Verkauf von Produkten aus Projekten in den Townships von Kapstadt
  • Verkauf vereinseigener Produkte wie z.B. Kalender.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur über satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  1. Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die volles Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht haben.
  1. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  1. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
  1. Mitgliedsbeiträge:
    – Für aktive Mitglieder besteht Beitragspflicht. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags ent
    scheidet die Mitgliederversammlung.
    –  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  1. Der Austritt kann jederzeit mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein an den Vorstand erfolgen.
  2. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn das Mitglied Mitgliedspflichten grob verletzt oder sich unehrenhaft verhält. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlussbegründung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Ab Zugang der Ausschlussbegründung bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Das Mitglied ist ausgeschieden:

    a) wenn es keine Berufung gegen den Beschluss des Vorstandes über seinen Ausschluss einlegt, und zwar mit dem Ablauf der Monatsfrist,

    b) wenn es Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegt und die Mitgliederversammlung die Berufung zurückgewiesen hat.

  1. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand eine Kopie der Statuten des Vereins zu verlangen.
  1. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
  1. Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanziellen Verhältnisse des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  1. Die Mitglieder sind vom Vorstand jährlich über den Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr und das Ergebnis der Prüfung durch die Rechnungsprüfer zu informieren. Geschieht dies in einer ordentlichen Mitgliederversammlung, haben die Rechnungsprüfer über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9 Vereinsorgane

  1. Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), der Rechnungsprüfer (§ 16).
  1. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Notwendige Auslagen für den Verein und im Interesse des Vereins werden erstattet.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf
  • Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung
  • schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 aller Mitglieder
  • Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5, 1 Satz Vereinsgesetz)
  1. Zu den ordentlichen sowie zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder von einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse bzw. an die Faxnummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Der Tag der Absendung der Einladungen und der Tag der Mitgliederversammlung zählen bei der Berechnung der 2-Wochen-Frist nicht mit. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt i.d.R. durch den Vorstand, ggf. gem. §  12 Abs. 2, S. 3 durch einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  1. Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
  1. An einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds mittels einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig.
  1. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  1. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in Mitgliederversammlungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch der Stellvertreter verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz. Ist auch dieser nicht bereit, den Vorsitz zu übernehmen oder nicht anwesend, wird der Vorsitzende von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
    dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben.

a) Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag für das nächste Geschäftsjahr.

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen

  • dem Verein einerseits und den Vorständen und/oder Rechnungsprüfern sowie
  • Unternehmen, an denen ein Vorstandsmitglied und/oder ein Rechnungsprüfer oder eine Person, die mit einem Vorstandsmitglied oder mit einem Rechnungsprüfer persönlich verbunden ist, zu mehr als 10% beteiligt ist, andererseits.

e) Entlastung des Vorstandes.

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus dem Vorstandsvorsitzenden und  vier Stellvertreter*innen. Die Mehrzahl der Mitglieder des Leitungsorgans ist nicht persönlich miteinander verbunden und steht nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einander.
  1. Der/ die Vorstandsvorsitzende und die vier Stellvertreter*innen sind einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Dem erweiterten Vorstand können bis zu 5 Beisitzer angehören.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren mit der Maßgabe, dass hierzu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der (gesamte) Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators vom zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  4. Die Mitgliederversammlung kann eine Wahlordnung beschließen.
  5. Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Tätigkeit als Vorstand ist persönlich auszuüben.
  6. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich, mündlich oder per E-Mail einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Vorstandssitzungen haben mindestens zweimal pro Geschäftsjahr stattzufinden.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller vorhandenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Vorstandssitzungen, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
  10. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das mindestens die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder, die Tagesordnung, die Anträge und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat.
  11. Außer durch den Tod und Ablauf der Amtsperiode erlischt das Amt eines Vorstandes durch Abberufung oder Rücktritt.
  12. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abberufen. Die Abberufung tritt mit der Bestellung des neuen (Gesamt-)Vor-standes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  13. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Vereinssatzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und der Führung eines Vermögensverzeichnisses.

b) Erstellung des Haushaltsvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr.

c) Erstellung des Rechnungsabschlusses binnen 5 Monaten nach dem Ende eines Geschäftsjahres.

d) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

e) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit und den geprüften Rechnungsabschluss.

f) Verwaltung des Vereinsvermögens.

g) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern.

h) Abschluss, Änderungen und Beendigung von Verträgen mit Angestellten des Vereins.

  1. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit und Veraltung des Vereins den jeweiligen Leitlinien des Spenden-Siegels des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI), Berlin, entspricht. Der Vorstand hat ferner dafür zu sorgen, dass der Verein eine Webseite unterhält, die den Anforderungen des Spenden-Siegels des DZI entspricht.

 § 15 Jahresabschluss/Rechnungslegung 

  1. Der Verein lässt eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung mit einer Vermögensrechnung (Jahresrechnung) durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erstellen.
  1. Die Rechnungslegung des Vereins hat nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung sowie den Stellungnahmen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW), Düsseldorf, insbesondere den Stellungnahmen des IDW zur
  • Rechnungslegung Spenden sammelnder Organisationen (IDW ERS JFA 21),
  • Rechnungslegung von Vereinen (IDW RS HFA 14),

zu erfolgen.

  1. Die Rechnungslegung hat einen zutreffenden und im Sinne des Spenden-Siegel-Standards aussagekräftigen Überblick über die Mittelherkunft, die Mittelverwendung und die Vermögenslage zu vermitteln.
  2. Der Rechnungslegung sind alle Informationen zu entnehmen, die zur Berechnung der Werbe- und Verwaltungsausgaben gemäß Spenden-Siegel-Standard Nr. 4 b (Ziff. 3.) erforderlich sind.
  1. In Bezug auf die Mittelherkunft werden zumindest folgende Einnahmen bzw. Erträge getrennt ausgewiesen: Geldspesen, Sachspenden, Nachlässe, Zustiftungen, Mitgliedsbeiträge, Busgelder, Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie Zuwendungen anderer Organisationen. Geldspenden, Sachspenden und Nachlässe werden auch nach dem Zuflussprinzip ausgewiesen. Etwaige wesentliche Zweckbindungen werden offengelegt. Sachspenden werden berücksichtigt, wenn sie für steuerliche Zuwendungsbestätigungen ausgestellt wurden oder wenn ein vereidigter Buchprüfer bzw. ein Wirtschaftsprüfer ihre ordnungsgemäße Bewertung bestätigt hat.
  1. Die Darstellung der Ausgaben bzw. Aufwendungen soll in detaillierter und nachvollziehbarer Form offengelegt werden, für welche verschiedenen Zwecke die Mittel eingesetzt wurden. Dabei werden nach Maßgabe des DZI-Konzepts „Werbe- und Verwaltungsausgaben Spenden sammelnder Organisationen“ die Ausgaben bzw. Aufwendungen für folgende Bereiche getrennt ausgewiesen: Projektförderung, Projektbegleitung, satzungsgemäße Kampagnen, Bildungs- und Aufklärungsarbeit, Werbung und allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung.
  1. Die Rechnungslegung hat detailliert und nachvollziehbar die Zusammensetzung und Entwicklung des Vermögens, der nicht verwendeten Spenden, der Rücklagen, der Rückstellungen und der Verbindlichkeiten mit den jeweiligen Zweckbindungen zu dokumentieren.
  1. Der Rechnungsprüfer prüft die Rechnungslegung des Vereins unter Beachtung der Stellungnahme des IDW, Prüfung von Vereinen (IDW PS750) und der Anforderungen der Leitlinien des Spenden-Siegels des DZI (unter Ziff. 6, lit. b, (1)).
  1. Der Verein, veröffentlicht spätestens zwölf Monate nach Abschluss seines Geschäftsjahres einen aussagekräftigen Jahresbericht unter Beachtung der Leitlinien des Spenden-Siegels der DZI unter Ziff. 7 (Transparenz).

§ 16 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt auf die Dauer von drei Jahren eine fachlich geeignete Person oder einen Wirtschaftsprüfer zum Rechnungsprüfer, der kein Vereinsmitglied sein muss. Wiederwahl ist möglich. Der Rechnungsprüfer darf keinem weiteren Organ des Vereins angehören, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung. Die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers gegen Entgelt erfolgt durch den Vorstand, der die entsprechenden Verträge mit dem Rechnungsprüfer im Rahmen der Vorgaben der Mitgliederversammlung abschließt.
  1. Dem Rechnungsprüfer obliegt die Prüfung der Buchführung und des Rechnungsabschlusses des Vereins sowie die ordnungsgemäße Verwendung von Mitteln des Vereins unter Beachtung der Vorgaben dieser Vereinssatzung. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern auf erste Anforderung die notwendigen Unterlagen vorzulegen und die geforderten Auskünfte zu erteilen. Der Rechnungsprüfer hat dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu berichten und den Bericht zu erläutern.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegeben Stimmen.
  1. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die internationale Organisation „Medecins Sans Frontieres (MSF) – Ärzte ohne Grenzen Deutsche Sektion e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04.09.2021  beschlossen. Die Satzung wird wirksam mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister.